§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der am 14. August 2018 in Nürburg gegründete Verein führt den Namen „ILN – Interessengemeinschaft Langstrecke Nürburgring“. Der Verein hat seinen Sitz in Barweiler. Er strebt eine Eintragung in das Vereins-register beim Amtsgericht Koblenz an.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten der ILN-Interessengemeinschaft Langstrecke Nürburgring ist der Sitz des Vereins.
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Kunden von Motorsportveran-staltungen auf dem Nürburgring mit dem Ziel der permanenten Weiterentwicklung und qualitativen Verbes-serung der einzelnen Veranstaltungsformate.
Bewerber und Fahrer finden in der ILN ein Sprachrohr. Als ihre Interessenvertretung bringt sich der Verein konstruktiv in einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess des Langstreckensports auf der Nordschleife ein. Der Verein wird diesbezüglich versuchen auf die Entscheidungsträger bei der nationalen Sporthoheit und den Veranstaltern Einfluss zu nehmen.
Um das Kundeninteresse – sowohl der großen, als auch gerade der kleinen Teams und der Fahrer – dauer-haft zu artikulieren, fungiert der Verein als Ansprechpartner für alle Parteien und arbeitet auch mit anderen Verbänden, Vereinen und Interessensvertretungen zusammen.
Der multilaterale Dialog soll dabei stets an einem Ziel ausgerichtet sein: dem attraktiven, fairen und siche-ren Rennsport auf der einzigartigen und legendären Nürburgring-Nordschleife.
Mit Veranstaltern will die ILN auch zukünftig Maßnahmen und Regelungen auf ihre Sinnhaftigkeit, Effektivi-tät und insbesondere auf ihre Kundenorientierung überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen fordern. Dazu gehören unter anderem die frühzeitige Einbindung der ILN bei geplanten Änderungen im sportlichen und technischen Reglement, sowie bei organisatorischen Themen, um für die Teams die Planungssicherheit zu gewährleisten und ggf. auf die Änderungen reagieren zu können. Weitere zentrale Forderungen für die sich der Verein einsetzt sind: kundenorientiertes und sinnhaftes technisches sowie sportliches Reglement; freie Wahl von Zulieferern und Reifen; wenig Pflichtwerbung auf den Fahrzeugen; keine verpflichtende Werbung auf Fahrzeugen, die in Konkurrenz zu relevanten Team-Sponsoren steht sowie Veranstaltungs-termine nur im Zeitraum von April bis September.
Der Verein unterstützt Engagements für den Erhalt und die Pflege des Nürburgrings. Es ist ihm insbesondere ein Anliegen, die traditionsreiche Nordschleife für Motorsportveranstaltungen, insbesondere für Leistungs-prüfungen und Langstreckenrennen im Bereich des Breitensports, attraktiv zu halten.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein führt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes seine Aufgaben in parteipolitischer und konfessioneller Neutralität durch.
Gleichstellung ist bei der ILN selbstverständlich. Gleichzeitig sollen alle Texte der Satzung und von Veröf-fentlichungen gut lesbar und leicht verständlich sein. Deshalb verwendet der Verein so oft wie möglich eine geschlechterneutrale Bezeichnung und ansonsten die Form, die in der Umgangssprache üblich ist. Gemeint sind dabei immer beide Geschlechter.
Sämtliche Tätigkeiten des Vereins erfolgen freiwillig und ohne Rechtspflicht. Dritte können gegen den Ver-ein keine Rechtsansprüche nach dieser Satzung ableiten. Die Rechte und Pflichten zwischen Verein und Mitgliedern regelt diese Satzung.
Bei Bedarf können Vorstands- und sonstige Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkei-ten entgeltlich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsin-halte und die Vertragsbeendigungen.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehö-ren insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Be-schluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen. Die aktuellen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Kilometerpauschalen für Dienstfahrten sind jeweils in der aktuell gültigen Fassung des Reisekostengesetzes zu finden.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die im Besitz einer DMSB-Fahrerlizenz war oder ist, die mindestens zur Teilnahme an Leistungsprüfungen auf der Nürburgringnordschleife berech-tigt.
Ebenso können Motorsportteams, die über eine Bewerberlizenz verfügen, Mitglied des Vereins werden.
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen mit einer Zweidrittelmehrheit auch Mitglieder aufnehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen.
Unternehmen und sonstige juristische Personen können als außerordentliche Mitglieder in den Verein auf-genommen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstands solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und seine Ziele erworben haben. Die Ernennung er-folgt durch Beschluss durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte. Ehrenvorsitzende haben mit der Verleihung und Annahme des Ehrentitels automatisch Sitz- und Rederecht im Vorstand, jedoch kein Stimmrecht.
Der Vorstand hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen und dieses laufend zu aktualisieren. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand ihre jeweils aktuelle Adresse sowie E-Mail-Adresse mitzuteilen. Jede Erklä-rung oder Rechtshandlung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern gilt als ordnungsgemäß vorgenom-men, sofern sie an die dem Vorstand zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse versendet worden ist.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austritts-erklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitglieder-versammlung festgelegt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID: VEREIN und der Mandatsreferenz (Vereins-Mitgliedsnummer) monat-lich(quartalsweise/halbjährlich/jährlich am… eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, er-folgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mah-nung.

§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzule-gen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der E-Mail.

Die Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung umfassen insbesondere nachfolgende Punkte:
– Entgegennahme der Jahresberichte
– Entlastung des Vorstands
– Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und Umlagen
– Wahl des Vorstands
– Satzungsänderungen
– Wahl der Kassenprüfer
– Ehrungen

Das Erfordernis der schriftlichen Einberufung ist erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form erfolgt. Der Fristlauf für die Ladung beginnt mit der Absendung der E-Mail.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechen-der Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen wer-den. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur ab-gestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vor-stand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwe-senden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufge-nommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und jedem Mitglied bekannt zu geben. Das Protokoll muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein. Der Versand des Proto-kolls erfolgt per E-Mail.
Die Einspruchsfrist gegen Fehler im Protokoll der Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen. Nach dieser Frist können grundsätzlich keine Einwände mehr gegen das Protokoll erhoben werden.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– dem Schriftführer
– dem Vertreter der Fahrer-AG (Fahrer-Arbeitsgruppe)
– sowie bis zu fünf Beisitzern. Über die Zahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands
– sofern ein hauptamtlicher Geschäftsführer für den Verein tätig ist, gehört dieser dem Vorstand mit Stimmrecht an. Die Entscheidung einen hauptamtlichen Geschäftsführer einzustellen, obliegt der Mit-gliederversammlungDer Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Als Vorstandsmitglieder sind nur natürliche Personen wählbar.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Die Aufgaben können jedoch auch von den verbleibenden Mitgliedern des erweiterten Vorstands wahrgenommen werden. In diesem Fall ist ein Beschluss darüber herbeizuführen, wer von ihnen die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandskollegen ausübt.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberu-fen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschluss-fassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die einzelnen Zuständigkeiten festlegt und Rege-lungen zum Verfahren bei Vorstandssitzungen enthält.
Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertre-ten und zwar entweder durch den Ersten Vorsitzenden und den Zweiten Vorsitzenden oder durch eines die-ser beiden Vorstandsmitglieder gemeinsam mit dem Schatzmeister.
Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
Alle Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 11 Arbeitsgruppen
Die Fahrer-AG (Fahrer-Arbeitsgruppe) bildet einen wesentlichen Bestandteil der ILN und bringt ihr Know-how konstruktiv in die Vereinsarbeit ein.
Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben weitere Arbeitsgruppen bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe wählen einen Sprecher. Dieser unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge der Arbeitsgruppe.

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren.

§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder or-dentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht. Über ihre Entlas-tung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.

§ 14 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmit-glied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personen-bezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verar-beiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung be-schlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwe-send ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Liquidation des Vereins erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann andere (auch juristische) Personen ernennen. Sie müssen dem Verein nicht zwingend angehören. Liquidator kann jede volljährige Person sein. Werden von der Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren ernannt, ist der Vorstand verpflichtet, dieses Amt zu übernehmen.
Der Vorstand muss die Liquidatoren dem Vereinsregister melden.
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Benefiz-Corso e.V., mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich für deren gemeinnützige Arbeit verwendet werden darf.

§ 16 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksa-me zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsät-ze gelten entsprechend, soweit diese Satzung unbeabsichtigte Regelungslücken enthalten sollte.

Nürburg, am 14. August 2018